gesetzlich geschützt

gesetzlich geschützt
Hinweise wie „gesetzlich geschützt“, „patentamtlich geschützt“ oder „geschützt“ bezieht der Verkehr jeweils dann, wenn sich der Hinweis an ein breites Publikum wendet, auf das Bestehen von Patentschutz für die entsprechend gekennzeichnete und beworbene Ware. Besteht lediglich Kennzeichnungsschutz, ist der Hinweis irreführend (§ 5 UWG), wenn der Verkehr den Hinweis auf die Ware und nicht auf das Zeichen bezieht. Besteht lediglich ein  Gebrauchsmuster oder ein  Geschmacksmuster, muss mit dem Hinweis zum Ausdruck gebracht werden, um welche Art von Musterschutz es sich handelt. Auf das Bestehen von Sonderrechtsschutz darf auch mit gängigen Abkürzungen oder Symbolen hingewiesen werden wie DBP für Deutsches Patent, DBGM, BGM, GM oder
für Deutsches Gebrauchsmuster, DBWZ, WZ oder ® für Marken.
- Vgl. auch  Gebrauchsmusterberühmung,  Patentberühmung,  Schutzrechtshinweise.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • ges. gesch. — gesetzlich geschützt EN protected by law …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

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  • Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige — Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem gewissen Gebiet. Inhaltsverzeichnis 1 Überblick 2 Ausbildung 3 Sachverständigengruppen 3.1 EU… …   Deutsch Wikipedia

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  • Diplom-Ingenieur — Der Begriff Ingenieur (Abk.: Ing., ital. → franz. von mittellatein. ingenium (Kriegsgerät) und ingeniarius (Zeugmeister, später Festungsbaumeister)) umfasst im herkömmlichen deutschen Sprachgebrauch im weiteren Sinne ein Berufsbild, welches durch …   Deutsch Wikipedia

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